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Das umfassende Paket mit:
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Reisepreis bis €
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Versicherungskosten in €
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250,-
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27,-
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500,-
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39,-
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750,-
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49,-
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1.000,-
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59,-
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1.500,-
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75,-
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2.000,-
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95,-
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2.500,-
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115,-
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3.000,-
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135,-
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4.000,-
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179,-
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5.000,-
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225,-
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Versicherer ist die HanseMerkur Reiseversicherungs AG.
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Das 5 Sterne Paket ist bis 30 Tage vor Reisebeginn buchbar.
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Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen:
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 Ziffer 4 (Anzahl der Personen) und Ziffer 5 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 2 leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen eingetreten ist:
a) Verlust des Arbeitsplatzes mit anschließender bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeter Arbeitslosigkeit infolge einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz bei Selbständigen;
b) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit mit Mehraufwandsentschädigung (1-EUR-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus, sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art sowie die Arbeitsaufnahmeeines Schülers oder Studenten während oder nach der Schul- oder Studienzeit;
c) Arbeitsplatzwechsel, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Tätigkeit, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
d) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule, Universität/Fachhochschule oder an einem College, die wiederholt werden müssen, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuchs/Studiums zu vermeiden oder den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt;
e) Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes einer versicherten Person. Nicht versichert ist jedoch ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes;
f) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500,- EUR beträgt;
g) Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden. Nicht versichert ist die Versetzung oder Entsendung von Zeit- oder Berufssoldaten.
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen und Risikopersonen:
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 Ziffer 4 (Anzahl der Personen) und Ziffer 5 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 2 leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:
a) Unerwartete schwere Erkrankung;
b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit;
c) Bruch von Prothesen.
3. Risikopersonen sind
a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
b) die Angehörigen einer versicherten Person; hierzu zählen:
Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen.
4. Anzahl der Personen:
Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gemäß Ziffer 3. b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
5. Schadenarten:
Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten:
I. Nichtantritt / Stornierung der Reise bzw. Nichtbenutzung / Stornierung des Mietobjektes für die von der versicherten Person vertraglich geschuldeten Stornokosten;
II. Verspäteter Antritt der Reise (Verspätungsschutz)
Die HanseMerkur erstattet die Hinreise-Mehrkosten aus den unter § 1 Ziffern 1 und 2 genannten Gründen oder, wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass das Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist. Die Hinreise-Mehrkosten werden bis maximal zur Höhe der Stornokosten, die bei einem Nichtantritt / Stornierung der Reise bzw. bei der Nichtbenutzung / Stornierung des Mietobjektes angefallen wären, und entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität erstattet. Öffentliche Verkehrsmittel im Sinne dieser Bedingungen sind alle Land oder Wasserfahrzeuge, die im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zugelassen sind sowie innerdeutsche Zubringerflüge.
III. Umbuchung einer Reise (Umbuchungsschutz)
für die entstehenden Umbuchungskosten bis maximal 30,- EUR pro Person/Objekt, sofern nach dem jeweils gewählten Tarif der Umbuchungsschutz mitversichert ist und die Umbuchung bis spätestens 42 Tage vor Reiseantritt vorgenommen wurde. Die Regelungen des Selbstbehaltes nach § 3 finden für den Umbuchungsschutz keine Anwendung.
§ 2 - Einschränkung des Versicherungsschutzes
1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherungsnehmer bzw. für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war.
2. Nicht versichert sind
a) Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen;
b) Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind;
c) Lockerungen oder Verlust von Prothesen aller Art;
d) nach einem Reiseabbruch entstehende zusätzliche Rückreisekosten oder Kosten für am Urlaubsort nicht genutzte Tage sowie entgangeneUrlaubsfreuden;
e) Terroranschläge oder -drohungen;
f) Vermögensfolgeschäden.
§ 3 - Selbstbehalt
1. Der Selbstbehalt beträgt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person. Der Selbstbehalt entfällt jedoch, sofern der Versicherungsfall durch das versicherte Ereignis "Tod" ausgelöst wird.
2. In Abänderung von Ziffer 1 beträgt der Selbstbehalt bei Mietobjekten mit einem Objektpreis (Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Wohnwagen, Wohnmobile oder Hausboote) 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versichertes Objekt.
§ 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen und Stornokostenrechnung im Original sowie
a) im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen mit Diagnosen,
b) bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie,
c) im Todesfall durch Sterbeurkunden,
d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise,
e) bei Wiederholungsprüfungen durch entsprechende Bescheinigungen der Schule/Universität/Fachhochschule/College,
f) bei einer betriebsbedingten Kündigung oder der Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers und der Bundesagentur für Arbeit,
g) bei Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst durch entsprechende Bescheinigungen von staatlichenStellen,
h) bei der Nichtbenutzung/Stornierung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Stornierungs- oder Umbuchungszeitpunkt nachzuweisen und
I. bei Nichtantritt der Reise bzw. Nichtbenutzung des Mietobjektes
eine unverzügliche Stornierung bei der Buchungsstelle vorzunehmen, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
II. bei verspätetem Antritt der Reise
die Buchungsstelle unverzüglich zu unterrichten und entsprechend der Qualität der gebuchten Reise, die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen.
2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen sowie alle Vertreter von Heilberufen, Krankenkassen und Krankenanstalten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
3. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2007 RS.
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II. Reiseabbruch-Versicherung ("Urlaubsgarantie")
§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
1. Versicherungsschutz für versicherte Personen:
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 Ziffer 4 (Anzahl der Personen) und Ziffer 5 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 2 leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen eingetreten ist:
a) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500,- EUR beträgt.
2. Versicherungsschutz für versicherte Personen und Risikopersonen:
Die HanseMerkur ist im Umfang von § 1 Ziffer 4 (Anzahl der Personen) und Ziffer 5 (Schadenarten) sowie unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 2 auch dann leistungspflichtig, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes eines der nachstehend genannten versicherten Ereignisse bei einer der versicherten Personen oder einer Risikoperson eingetreten ist:
a) Unerwartete schwere Erkrankung;
b) Tod, schwerer Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit;
c) Bruch von Prothesen.
3. Risikopersonen sind
a) versicherte Personen untereinander, die gemeinsam eine Reise gebucht und versichert haben;
b) die Angehörigen einer versicherten Person, hierzu zählen: Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
c) diejenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige gemäß b) einer versicherten Person betreuen.
4. Anzahl der Personen:
a) Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht und versichert, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person gemäß Ziffer 3. b) und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
b) Ergänzend zu a) besteht Versicherungsschutz für zwei mitversicherte und minderjährige Kinder, sofern die Kinder nicht Angehörige der betroffenen versicherten Person gemäß Ziffer 3. b) sind und die maximale Anzahl von vier versicherten Personen gemäß a) überschritten wird.
5. Schadenarten:
Die HanseMerkur leistet, unter Abzug des Selbstbehaltes gemäß § 3, eine Entschädigung bei den folgenden Schadenarten:
I. Vorzeitiger Abbruch der Reise
a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung);
b) innerhalb der ersten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten 8 Reisetagen, in Höhe des versicherten Reisepreises. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet; Seite 5 von 18
c) ab der zweiten Hälfte der gebuchten und versicherten Reise, spätestens ab dem 9 Reisetag, für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund des Abbruches der Reise nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen. An- und Abreisetag werden jeweils als volle Reisetage mitgerechnet.
II. Unterbrechung der Reise
bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäß § 1 Ziffer 2
a) für gebuchte und versicherte, jedoch von der versicherten Person aufgrund der notwendigen Reiseunterbrechung nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen;
b) sofern es sich um eine Rundreise oder Kreuzfahrt handelt, für notwendige Beförderungskosten, die die versicherte Person aufbringen muss, um von dem Ort, an dem die Reise unterbrochen werden musste, wieder zur Reisegruppe gelangen zu können, maximal jedoch nur bis zum Wert der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung). Die Gesamtkosten bei Unterbrechung der Reise können nur bis zur Höhe der Kosten anerkannt werden, die bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise angefallen wären.
III. Verspätete Rückkehr von der Reise
a) für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person. Bei Erstattung dieser Kosten wird auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich wird, werden nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
b) als Ergänzung zu den versicherten Ereignissen gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 sind auch Rückreise-Mehrkosten der versicherten Person, die aufgrund einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als 2 Stunden entstanden und dadurch zu einem Versäumnis eines Anschlussverkehrsmittels geführt haben, versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass das versäumte Anschlussverkehrsmittel mitversichert ist (Verspätungsschutz).
c) für zusätzliche Kosten der versicherten Person für eine Unterkunft (nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Reiseleistung), wenn für die versicherte Person die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil eine mitreisende Risikoperson wegen schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht transportfähig ist und über den gebuchten Rückreisetermin hinaus in stationärer Behandlung bleiben muss. Die zusätzlichen Kosten für eine Hotelunterbringung werden bis höchstens 2.500,- EUR und längstens für 10 Tage übernommen. Nicht versichert sind die Kosten für die Fahrt vom Hotel in das Krankenhaus bzw. vom Krankenhaus zum Hotel.
6. Von dem erstattungsfähigen Betrag werden die evtl. vom Reiseveranstalter, Vermieter oder sonstigen Leistungsträgern (Dritte) zurückgezahlten Beträge, die über den Selbstbehalt hinausgehen, in Abzug gebracht.
§ 2 - Einschränkung des Versicherungsschutzes
1. Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn für den Versicherungsnehmer bzw. für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung voraussehbar war.
2. Nicht versichert sind
a) Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bekannt und in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss behandelt worden sind. Kontrolluntersuchungen sind davon ausgenommen;
b) Krankheiten, die den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke oder die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschlägen, Elementarereignissen, Krankheiten oder Seuchen, jeweils im Zielgebiet, aufgetreten sind;
c) Lockerungen oder Verlust von Prothesen aller Art;
d) entgangene Urlaubsfreuden;
e) Terroranschläge oder -drohungen;
f) Vermögensfolgeschäden.
3. Eingeschränkt versichert gemäß § 5 sind Kosten, die aus Elementar- oder Naturereignissen resultieren.
4. Die Übernahme des vollen oder anteiligen Reisepreises gemäß § 1 Ziffer 5. I b) und c) entfällt, wenn alle versicherten Personen während der Reise versterben.
§ 3 - Selbstbehalt
1. Der Selbstbehalt beträgt 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versicherte Person. Der Selbstbehalt entfällt jedoch, sofern der Versicherungsfall durch das versicherte Ereignis "Tod" ausgelöst wurde.
2. In Abänderung von Ziffer 1 beträgt der Selbstbehalt bei Mietobjekten mit einem Objektpreis (Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Wohnwagen, Wohnmobile oder Hausboote) 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25,- EUR je versichertes Objekt.
§ 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen im Original sowie
a) im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen eines Arztes vor Ort mit der Angabe von Diagnosen,
b) bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort,
c) im Todesfall durch Sterbeurkunden,
d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise,
e) bei dem Abbruch der Benutzung von Mietobjekten durch Bestätigungen des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit jeweils zum Abbruchs-, Unterbrechungs- oder Verlängerungszeitpunkt nachzuweisen und
I. bei vorzeitigem Abbruch der Reise
- die Buchungsstelle / Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten;
- entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so gering wie möglich zu halten;
- die Höhe der Kosten für gebuchte, aber nicht mehr in Anspruch genommene Reiseleistungen nachzuweisen.
II. bei Unterbrechung der Reise
- die Buchungsstelle / Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten;
- die etwaigen notwendig gewordenen Beförderungskosten nachweislich so gering wie möglich zu halten;
- die Höhe der Kosten für gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen nachzuweisen.
III. bei verspäteter Rückkehr von der Reise
- die Buchungsstelle / Leistungsträger unverzüglich zu unterrichten;
- entsprechend der Qualität der gebuchten Reise die zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten so gering wie möglich zu halten.
2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen sowie alle Vertreter von Heilberufen, Krankenkassen und Krankenanstalten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
3. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2007 RS.
§ 5 - Leistungserweiterung bei Naturkatastrophen / Elementarereignissen am Urlaubsort
1. Die HanseMerkur leistet bei Naturkatastrophen/Elementarereignissen (Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürme) am Urlaubsort eine Entschädigung für
a) die Mehrkosten der versicherten Person bei einer zwingend notwendigen Aufenthaltsverlängerung am Urlaubsort für Unterkunft und Verpflegung;
b) die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten (nicht jedoch Überführungskosten im Todesfall) und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten, z. B. Übernachtungs- und Verpflegungskosten (nicht jedoch Heilkosten), der versicherten Person, wenn die Reise nicht planmäßig beendet werden kann. Ausgeschlossen sind jedoch sämtliche Ersatzansprüche von Beförderungsunternehmen wegen von der versicherten Person verursachtem, unplanmäßigem Abweichen von der geplanten Reiseroute (z. B. Notlandung).
2. Bei Erstattung dieser Kosten wird bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die Qualität der gebuchten Reise abgestellt.
3. Die Entschädigungsleistung zu Ziffer 1 ist insgesamt begrenzt auf 5.000,- EUR.
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III. Reisegepäck-Versicherung
§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
I. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, Geltungsbereich
1. Innerhalb der vereinbarten Laufzeit des Vertrages beginnt der Versicherungsschutz mit dem Zeitpunkt, in dem zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung der versicherten Person entfernt werden, und endet, sobald die versicherten Sachen dort wieder eintreffen. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.
2. Fahrten, Gänge und Aufenthalte innerhalb des ständigen Wohnorts der versicherten Person gelten nicht als Reisen.
II. Versicherte Sachen
1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sowie der besonderen Entschädigungsgrenzen gemäß § 4 I. Ziffer 2.
2. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die auf einer Reise mitgenommen werden, sowie Geschenke und Reiseandenken, die während der Reise erworben werden. Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt oder während der Reise erworben werden, sind nicht versichert.
3. Sportgeräte jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren) sind nur versichert, solange sie sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden.
4. Wertsachen wie Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör, Mobiltelefone (nicht jedoch Autotelefone) mit Zubehör, tragbare DVD-Player jeweils mit Zubehör und Laptops mit Zubehör, jedoch ohne Software, sind nur im Rahmen der Entschädigungsgrenzen gemäß § 4 I. Ziffer 2 versichert, und auch nur dann, solange sie
a) bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
b) in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden oder
c) sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes oder eines Passagierschiffes befinden; Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall jedoch nur, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet. Als aufgegebenes / in Fremd-Gewahrsam gegebenes Reisegepäck gemäß § 1 III. Ziffer 1 sind diese Gegenstände nicht versichert.
III. Versicherte Gefahren und Schäden
Versicherungsschutz besteht:
1. für aufgegebenes / in Fremd-Gewahrsam gegebenes Reisegepäck (mit Ausnahme der in § 1 II. Ziffer 4 genannten Gegenstände), wenn dieses abhanden kommt, zerstört oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet;
2. wenn Reisegepäck durch ein Beförderungsunternehmen nicht fristgerecht ausgeliefert wird (mit Ausnahme der in § 1 II. Ziffer 4 genannten Gegenstände), d. h. den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht (Lieferfristüberschreitung), für nachgewiesene Aufwendungen notwendiger Ersatzkäufe, bis zur Entschädigungsgrenze gemäß § 4 I. Ziffer 2. c).
3. während der übrigen Reisezeit, wenn Reisegepäck abhandenkommt, zerstört oder beschädigt wird durch
a) strafbare Handlungen Dritter. Hierzu zählen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung und vorsätzliche Sachbeschädigung;
b) Transportmittelunfall (z. B. Verkehrsunfälle);
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Lawinen.
§ 2 - Leistungen
Im Versicherungsfall ersetzt die HanseMerkur im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme sowie der besonderen Entschädigungsgrenzen gemäß § 4 I. Ziffer 2 für
1. zerstörte oder abhandengekommene Sachen ihren Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts. Als Versicherungswert gilt der Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort der versicherten Person anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert);
2. beschädigte reparaturfähige Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;
3. Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
4. die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.
§ 3 - Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert des gesamten versicherten Reisegepäcks gemäß § 1 entsprechen. Auf der Reise erworbene Geschenke und Reiseandenken bleiben unberücksichtigt.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet die HanseMerkur nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
3. In Abänderung von § 3 Ziffer 2 entfallen die Bestimmungen zur Unterversicherung, sofern für den Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages keine Möglichkeit bestand, die Höhe der Versicherungssumme entsprechend der Höhe des Wertes des auf der versicherten Reise mitgeführten Reisegepäcks zu vereinbaren.
§ 4 - Einschränkung des Versicherungsschutzes
I. Nicht versicherte Schäden und Sachen / Entschädigungsgrenzen
1. Nicht versichert sind
a) Schäden durch Verlieren, Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen von Gegenständen;
b) Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung oder Verschleiß;
c) Vermögensfolgeschäden;
d) Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkarten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder Art, elektronische Datenverarbeitungssysteme aller Art (außer Audio-Player und Laptops) inklusive Zubehör und Software, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör.
2. Begrenzt ersatzpflichtig sind
a) Schäden an Pelzen, Schmucksachen, Gegenständen aus Edelmetall und an Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen, jeweils mit Zubehör, sowie an Laptops mit Zubehör, jedoch ohne Software. Diese können je Versicherungsfall insgesamt mit höchstens 50% der Versicherungssumme ersetzt werden;
b) Schäden an Geschenken und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 300,- EUR ersetzt werden;
c) Schäden durch Lieferfristüberschreitung (§ 1 III. Ziffer 2). Hier können die nachgewiesenen Aufwendungen für notwendige Ersatzkäufe bis maximal 500,- EUR je Versicherungsfall ersetzt werden;
d) Schäden an Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten sowie Mobiltelefonen (nicht versichert sind jedoch Autotelefone), jeweils mit Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 250,- EUR ersetzt werden;
e) Schäden an Golf- und Tauchausrüstungsgegenständen sowie Fahrrädern, jeweils mit Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 500,- EUR ersetzt werden;
f) Schäden an Wellenbrettern und Segelsurfgeräten, jeweils mit Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 500,- EUR ersetzt werden;
g) Schäden an Musikinstrumenten und Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 250,- EUR ersetzt werden, sofern die Musikinstrumente zu privaten Zwecken mitgeführt worden sind;
h) Schäden an Audio-Playern (z. B. MP3-Playern) und tragbaren DVD-Playern jeweils inklusive Zubehör. Diese können je Versicherungsfall bis maximal 250,- EUR ersetzt werden.
II. Einschränkung des Versicherungsschutzes in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen
1. Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck in unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen / Anhängern / Wassersportfahrzeugen durch strafbare Handlungen Dritter besteht nur, soweit sich das Reisegepäck nicht einsehbar in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- bzw. Kofferraum (bei Wassersportfahrzeugen Kajüte oder Packkiste) oder in mit dem Fahrzeug fest verbundenen Gepäckboxen befindet.
2. Die HanseMerkur haftet nur, wenn nachweislich
a) der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten ist oder
b) der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als 2 Stunden eingetreten ist.
3. In unbeaufsichtigten Kraftfahrzeugen / Anhängern / Wassersportfahrzeugen nicht versichert sind Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme sowie Mobiltelefone, jeweils mit Zubehör.
4. Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit einer versicherten Person oder einer von ihr beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z. B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offen stehenden Platzes, Hafens o.Ä.
III. Einschränkung des Versicherungsschutzes beim Camping
1. Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings durch strafbare Handlungen Dritter besteht nur auf offiziellen (von Behörden, Vereinen oder privaten Unternehmern eingerichteten) Campingplätzen.
2. Werden Sachen unbeaufsichtigt (§ 4 II. Ziffer 4) im Zelt zurückgelassen, so besteht Versicherungsschutz für Schäden durch strafbare Handlungen Dritter nur, wenn nachweislich der Schaden tagsüber zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eingetreten und das Zelt geschlossen ist.
3. Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, Mobiltelefone, Uhren, optische Geräte, Radio- und Fernsehapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte, jeweils mit Zubehör, sind im unbeaufsichtigten Zelt nicht versichert. Diese Gegenstände sind im Rahmen etwaiger Entschädigungsgrenzen nur versichert, solange sie
a) in persönlichem Gewahrsam und sicher verwahrt mitgeführt werden oder
b) der Campingplatzleitung zur Aufbewahrung übergeben sind oder
c) sich in einem durch Verschluss ordnungsgemäß gesicherten Wohnwagen / Wohnmobil oder in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Kraftfahrzeug nicht einsehbar auf einem offiziellen Campingplatz befinden.
§ 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten allgemeinen Obliegenheiten)
1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen im Original nachzuweisen sowie
a) Ersatzansprüche gegen Dritte (z. B. Beförderungsunternehmen, Beherbergungsbetrieb, Gepäckaufbewahrung) form- und fristgerecht geltend zu machen;
b) auf Verlangen der HanseMerkur ein Verzeichnis über alle zum Schadenzeitpunkt noch vorhandenen Sachen einzureichen;
c) Schäden an aufgegebenem / in Fremd-Gewahrsam gegebenem Gepäck gemäß § 1 III. Ziffer 1 sowie Schäden durch nicht fristgerechte Auslieferung gemäß § 1 III. Ziffer 2 unverzüglich dem Beförderungsunternehmen / Beherbergungsbetrieb / Gepäckaufbewahrungsunternehmen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Der HanseMerkur ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das jeweilige Unternehmen nach der Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von 7 Tagen, aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen;
d) Schäden durch strafbare Handlungen Dritter gemäß § 1 III. Ziffer 3. a) und Brandschäden gemäß § 1 III. Ziffer 3. c) unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung eines vollständigen Verzeichnisses aller vom Schadenfall betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Das der Polizei einzureichende Verzeichnis der vom Schadenfall betroffenen Gegenstände soll als Einzelaufstellung gefertigt werden und auch Angaben über den jeweiligen Anschaffungszeitpunkt sowie den Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände enthalten. Der HanseMerkur ist das vollständige Polizeiprotokoll einzureichen;
e) der HanseMerkur eine gleichlautende Liste aller vom Schadenfall betroffenen Sachen gemäß Ziffer 1. d) einzureichen. Weicht die bei der Polizei eingereichte Liste von der bei der HanseMerkur eingereichten Liste ab, so besteht im Leistungsfall nur für die versicherten Sachen ein Anspruch auf Entschädigung, die gegenüber der Polizei als abhandengekommen oder beschädigt gemeldet worden sind.
2. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2007 RS.
§ 6 - Besondere Verwirkungsgründe
Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch der HanseMerkur ein Nachteil nicht entsteht.
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IV. Notfall-Versicherung
§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
1. Die HanseMerkur erbringt durch ihren weltweiten Notfall-Service Beistandsleistungen für die im § 2 genannten Notfälle, die der versicherten Person während der Reise im Ausland zustoßen. Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an den weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur wendet. Versäumt es die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter, Kontakt mit dem weltweiten Notfall-Service der HanseMerkur aufzunehmen, und entstehen dadurch Mehrkosten, so kommt die HanseMerkur für diese Mehrkosten nicht auf.
2. Als Ausland gilt nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen ständigen behördlich gemeldeten Wohnsitz hat.
3. In Abänderung von § 1 Ziffern 1 und 2 erbringt die HanseMerkur auch eine Leistung im Umfang von § 2 I. Ziffer 2. E (Krankentransport), § 2 II. (Tod) sowie § 2 III. Ziffer 6 (Fahrradschutz) bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 - Leistungen
I. Krankheit / Unfall
1. Ambulante Behandlung:
Die HanseMerkur informiert auf Anfrage über ihren Notruf-Service über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt.
2. Krankenhausaufenthalt:
Wird die versicherte Person wegen einer Krankheit oder der Folgen eines Unfalles in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service nachstehende Leistungen:
A. Betreuungsleistungen:
1. Die HanseMerkur stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her.
2. Die HanseMerkur sorgt während des Krankenhausaufenthaltes für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.
3. Auf Wunsch sorgt die HanseMerkur für die Information der Angehörigen.
B. Kostenübernahmeerklärung gegenüber Krankenhäusern (Darlehensbasis):
1. Sofern eine Leistungspflicht einer Auslandsreise-Krankenversicherung, einer privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht vorliegt, gibt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service gegenüber dem Krankenhaus, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis zu 15.000,- EUR in Form einer Darlehensgewährung für die versicherte Person ab. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der versicherten Person beim Notruf-Service der HanseMerkur.
2. Die von der HanseMerkur verauslagten Beträge sind vom Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an die HanseMerkur zurückzuzahlen.
C. Krankenbesuch während des Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person:
Wenn fest steht, dass der Krankenhausaufenthalt einer versicherten Person länger als 5 Tage dauert, organisiert die Hanse-Merkur auf Wunsch die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zurück zum Wohnort und übernimmt die entstehenden Kosten des Beförderungsmittels für die Hin- und Rückreise. Voraussetzung ist jedoch, dass der Krankenhausaufenthalt bei Ankunft der nahe stehende Person noch nicht abgeschlossen ist.
D. Hotelkosten während des Krankenhausaufenthaltes einer versicherten Person:
Sofern für eine versicherte Person ein Krankenhausaufenthalt notwendig wird, werden für weitere versicherte Personen bei einer Schiffs- oder Rundreise oder bei einer außerplanmäßigen Verlängerung des Aufenthaltes aufgrund mangelnder Transportfähigkeit die Kosten für eine Hotelunterbringung, in der für die jeweilige Reise gebuchten Klasse, für höchstens 2.500,- EUR übernommen. Nicht versichert sind die Kosten für Fahrten vom Hotel in das Krankenhaus bzw. vom Krankenhaus zum Hotel. E. Krankentransport bei nachgewiesener Transportfähigkeit bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Länder mit einer Staatsgrenze zu der Bundesrepublik Deutschland: Auf Wunsch der versicherten Person organisiert die HanseMerkur den Krankentransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln vom Ort der stationären Behandlung auf der Reise, sofern die stationäre Behandlung mindestens 5 Tage dauert, an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. Die HanseMerkur übernimmt die gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten bis zu 2.500,- EUR.
3. Arzneimittelversand:
Benötigt die versicherte Person ärztlich verordnete Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhandengekommen sind, übernimmt die HanseMerkur in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten der Ersatzpräparate hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Beendigung der Reise an die HanseMerkur zurückzuerstatten.
II. Tod
Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten.
III. Sonstige Notfälle
1. Such-, Rettungs- und Bergungskosten:
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die Hanse-Merkur hierfür die Kosten bis zu 5.000,- EUR.
2. Strafverfolgungsmaßnahmen:
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die HanseMerkur bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines
Dolmetschers behilflich. In diesem Zusammenhang anfallende Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 3.000,- EUR als Darlehen vor. Zusätzlich streckt die HanseMerkur bis zu einem Gegenwert von 13.000,- EUR als Darlehen die von den Behörden eventuell verlangte Strafkaution vor. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person hat die verauslagten Beträge (Darlehen) unverzüglich nach Erstattung durch die Behörde oder das Gericht, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung, der HanseMerkur zurück zuzahlen.
3. Verlust von Reisezahlungsmitteln, Kreditkarten oder EC- bzw. Maestro-Karten
A. Verlust von Reisezahlungsmitteln:
Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service den Kontakt zur Hausbank her. Sofern erforderlich, ist die HanseMerkur bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank binnen 24 Stunden nicht möglich, stellt die HanseMerkur über ihren Notruf-Service der versicherten Person ein Darlehen unter Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses bis zu höchstens 1.500,- EUR zur Verfügung. Dieses Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an die HanseMerkur zurückzuzahlen.
B. Verlust von Kreditkarten oder EC- bzw. Maestro-Karten:
Bei Verlust von Kreditkarten und EC- bzw. Maestro-Karten hilft die HanseMerkur der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Die HanseMerkur haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Vermögensschäden.
4. Verlust von Reisedokumenten:
Bei Verlust von Reisedokumenten ist die HanseMerkur bei der Ersatzbeschaffung behilflich.
5. Umbuchungen / Verspätungen:
Gerät die versicherte Person in Schwierigkeiten, weil sie ein gebuchtes Verkehrsmittel versäumt oder weil es zu Verspätungen oder Ausfällen gebuchter Verkehrsmittel kommt, so ist die HanseMerkur bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Die HanseMerkur informiert Dritte auf Wunsch der versicherten Person über Änderungen des geplanten Reiseverlaufes.
6. Fahrradschutz:
Kann wegen Panne oder Unfalles des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht fortgesetzt werden, übernimmt die HanseMerkur die Reparaturkosten bis 75,- EUR, damit eine Weiterfahrt möglich wird. Ist eine Reparatur am Schadenort nicht möglich, erstattet die HanseMerkur alternativ die Mehrkosten für die Fahrt zum Ausgangspunkt oder zum Zielort der Tagesetappe bis 75,- EUR je Versicherungsfall. Nicht versichert sind Reifenpannen. Kann wegen Diebstahls des von der versicherten Person auf der Reise benutzten Fahrrads die Fahrt nicht planmäßig fortgesetzt werden, übernimmt die HanseMerkur die Mehrkosten für die Rückfahrt zum Heimatort, zum Ausgangsort oder zum Zielort der Tagesetappe bis 250,- EUR je Versicherungsfall.
IV. Reiseabbruch / Verspätete Rückreise (Darlehensbasis)
1. Versicherte Ereignisse:
Die HanseMerkur organisiert die Rückreise und gewährt ein Darlehen für Mehrkosten, die im Vergleich zu den Kosten für die ursprünglich geplante Rückreise entstehen, wenn die gebuchte Reise von der versicherten Person aus den nachstehenden Gründen nicht planmäßig beendet werden kann:
a) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen. Als Angehörige der versicherten Person gelten Ehepartner oder Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger;
b) Erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person infolge von Feuer, Wasserrohrbruch, Elementarereignissen oder strafbaren Handlungen Dritter (z. B. Einbruchdiebstahl). Als erheblich gilt ein Schaden am Eigentum durch die vorgenannten Ereignisse, wenn dieser mindestens 2.500,- EUR beträgt;
c) Entführung der versicherten Person oder der Reisebegleiter der versicherten Person. Die Darlehensgewährung ist bei Entführung begrenzt auf maximal 10.000,- EUR je versicherte Person.
2. Voraussetzungen für die Darlehensgewährung und Rückzahlung:
Voraussetzung für die Darlehensgewährung ist die Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses der versicherten Person bei unserem Notruf-Service. Das Darlehen ist binnen eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an die HanseMerkur zurückzuzahlen.
V. Reiseruf / Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder
1. Reiseruf:
Wenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werden kann, bemüht sich die HanseMerkur um einen Reiseruf (z. B. über den Rundfunk) und übernimmt hierfür die Kosten.
2. Betreuung mitreisender minderjähriger Kinder:
Die HanseMerkur organisiert und bezahlt zusätzlich die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss, sofern alle Betreuungspersonen oder die einzige an einer Reise teilnehmende Betreuungsperson des mitreisenden minderjährigen Kindes die Reise aufgrund von Tod, schwerem Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung nicht planmäßig beenden kann.
§ 3 - Einschränkung des Versicherungsschutzes
Die HanseMerkur ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall für den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war.
§ 4 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist verpflichtet, den Eintritt eines versicherten Ereignisses durch die Vorlage von Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen im Original sowie
a) im Krankheitsfall, bei schwerem Unfall, bei Schwangerschaft, bei Impfunverträglichkeit oder bei dem Bruch von Prothesen durch entsprechende aussagekräftige ärztliche Bescheinigungen eines Arztes vor Ort mit der Angabe von Diagnosen,
b) bei psychiatrischen Erkrankungen durch eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Psychiatrie vor Ort,
c) im Todesfall durch Sterbeurkunden,
d) bei erheblichen Schäden am Eigentum durch entsprechende Nachweise nachzuweisen und für sämtliche entstandenen Kosten die Original-Belege einzureichen.
2. Der HanseMerkur ist das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalles oder einer unerwartet schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen. Auf Verlangen der HanseMerkur sind Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und fachärztliche Atteste einzureichen und alle Vertreter von Heilberufen, Krankenkassen und Krankenanstalten von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
3. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2007 RS.
§ 5 - Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Kann im Versicherungsfall eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht der anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Wird der Versicherungsfall zuerst der HanseMerkur gemeldet, tritt diese in Vorleistung. Ergänzend gilt § 8 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2007 RS.
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V. Reise-Unfallversicherung
§ 1 - Beschreibung des Versicherungsschutzes
1. Die HanseMerkur erbringt Leistungen bei Unfällen auf der Reise, die zum Tod oder einer dauerhaften Invalidität der versicherten Person führen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die versicherte Person die ständige Wohnung verlässt, um die Reise anzutreten, und endet mit ihrer Rückkehr in die ständige Wohnung, spätestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. In Erweiterung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden, wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, d. h. ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.
3. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
4. Als Unfälle im Sinne von Ziffer 2 gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser beim Tauchen.
§ 2 - Leistungen
Sofern nach dem gewählten Tarif die Invaliditätsleistung und/oder Todesfallleistung und/oder Bergungskosten und/oder Kosten für kosmetische Operationen versichert sind, ergeben sich die Versicherungssummen für die jeweilige Leistungsart aus den vertraglichen Vereinbarungen. Für die Entstehung des Anspruches und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I. Invaliditätsleistung
1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person, so entsteht der versicherten Person ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG schriftlich geltend gemacht sein. Ist seit dem Unfalltag ein Zeitraum von 15 Monaten vergangen, ohne dass die versicherte Person oder der Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch vertragskonform geltend gemacht hat, entfällt jeglicher Anspruch auf eine etwaige Versicherungsleistung bereits aufgrund des reinen Zeitablaufes. Ansprüche auf Invaliditätsleistung können nach Ablauf der 15-Monats-Frist nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) der Verlust oder die Funktionsunfähigkeit
eines Armes im Schultergelenk 70%
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65%
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60%
einer Hand im Handgelenk 55%
eines Daumens 20%
eines Zeigefingers 10%
eines anderen Fingers 5%
eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70%
eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60%
eines Beines bis unterhalb des Knies 50%
eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45%
eines Fußes im Fußgelenk 40%
einer großen Zehe 5%
einer anderen Zehe 2%
eines Auges 50%
des Gehörs auf einem Ohr 30%
des Geruchs 10%
des Geschmacks 5%
b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach § 2 I. Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach § 2 I. Ziffer 2 zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder (gleichgültig, aus welcher Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2 I. Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
II. Todesfallleistung
Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 5 Ziffer 5 verwiesen.
III. Bergungskosten
1. Hat die versicherte Person einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt die HanseMerkur bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Betrages die entstandenen notwendigen Kosten für
a) Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden;
b) Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder in eine Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet;
c) Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren;
d) Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.
2. Hat die versicherte Person für Kosten nach Ziffer 1. a) einzustehen, obwohl sie keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist die HanseMerkur ebenfalls ersatzpflichtig.
3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen die HanseMerkur nur wegen der restlichen Kostengeltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich die versicherte Person unmittelbar an die HanseMerkur halten.
4. Bestehen für die versicherte Person bei der HanseMerkur mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.
IV. Kosten für kosmetische Operationen
1. Wird durch ein versichertes Unfallereignis die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauerhaft beeinträchtigt ist, und entschließtsich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernimmt die HanseMerkur einmalig die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Nicht zur Körperoberfläche zählen die bei geöffnetem Mund sichtbaren Front- und Schneidezähne.
2. Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall durchgeführt und abgeschlossen sein. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Operation und die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt werden.
3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, sofern der Einsatz von beruflichem Pflegepersonal bei der Krankenpflege nicht ärztlich angeordnet wird.
§ 3 - Fälligkeit der Leistungen
1. Sobald der HanseMerkur die Unterlagen zugegangen sind, die die versicherte Person zum Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist die HanseMerkur verpflichtet, innerhalb eines Monats (beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten) zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die der versicherten Person zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt die HanseMerkur.
2. Erkennt die HanseMerkur den Anspruch an oder haben sich die versicherte Person und die HanseMerkur über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt die HanseMerkur die Leistung innerhalb von 2 Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalles nicht beansprucht werden.
3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt die HanseMerkur auf Verlangen der versicherten Person angemessene Vorschüsse.
4. Die versicherte Person und die HanseMerkur sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu 3 Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens der HanseMerkur mit Abgabe ihrer Erklärung entsprechend § 3 Ziffer 1, seitens der versicherten Person innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie die HanseMerkur bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5% jährlich zu verzinsen.
§ 4 - Einschränkung des Versicherungsschutzes
I. Nicht versicherbare Personen
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd pflegebedürftige Personen sowie Geisteskranke. Pflegebedürftig ist, wer für die Verrichtungen des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Sinne von Satz 1 nicht mehr versicherbar ist.
II. Nicht versicherte Unfälle und Gesundheitsschädigungen
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
1. Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder Drogenkonsum beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht sind.
2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
3. Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder in Verbindung mit terroristischen Anschlägen verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt jedoch nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen).
4. Unfälle der versicherten Person
a) als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges eintreten;
b) bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden Tätigkeit;
c) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast einer Fluggesellschaft.
5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
6. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
7. Unfälle, die der versicherten Person in Ausübung der Berufstätigkeit zustoßen.
8. Gesundheitsschädigungen durch Strahlen sowie Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst werden.
9. Gesundheitsschädigungen durch Infektionen. Diese sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Insektenstiche oder -bisse oder durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangten. Versicherungsschutz besteht jedoch für Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzungen, die nicht nach Satz 1 ausgeschlossen sind, in den Körper gelangten. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.
10. Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
11. Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 Ziffer 4 die überwiegende Ursache ist;
12. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
13. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.
III. Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
1. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25% beträgt.
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so entfällt jeglicher Leistungsanspruch, wenn dieser Anteil mehr als 50% beträgt.
§ 5 - Besondere Obliegenheiten nach Eintritt eines Unfalles
(Ergänzung zu den im § 6 des Allgemeinen Teils aufgeführten Allgemeinen Obliegenheiten)
1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Die versicherte Person hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern.
2. Die von der HanseMerkur übersandte Unfall-Schadenanzeige ist vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und von der versicherten Person unterschrieben umgehend an die HanseMerkur zurückzusenden.
3. Die versicherte Person hat sich von den von der HanseMerkur beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt die HanseMerkur.
4. Die Ärzte, die die versicherte Person (auch aus anderen Anlässen) behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und zu ermächtigen, alle von der HanseMerkur für erforderlich erachteten Auskünfte zu erteilen.
5. Hat der Unfall den Tod der versicherten Person zur Folge, so ist dies der HanseMerkur von den Erben oder den sonstigen Rechtsnachfolgern der versicherten Person innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt ist. Der HanseMerkur ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihr beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
6. Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus § 6 Ziffer 2 des Allgemeinen Teils der VB-UR 2007 RS und haben auch Gültigkeit für die gesetzlichen Erben, deren Bevollmächtigte und sonstige Rechtsnachfolger der versicherten Person.
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